Vereinssatzung

Satzung des Vereins für Stadtgeschichte Gotha e.V.

beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 20.09.1990, abgeändert und ergänzt auf den Mitgliederversammlungen vom 2.12.1992, 13.12.1996 & 11.1.2013

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1

1. Der Verein führt den Namen Verein für Stadtgeschichte Gotha e.V. Er wurde am 11.10.1991 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gotha unter Nr. 324 eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Gotha.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Zweck und Ziele des Vereins

§ 2

1. Der Verein stellt sich zum Ziel:

– Förderung des Bewusstseins der Bürger zu Stadtgeschichte und Altstadterhaltung, Identifikation der Mitglieder und der Bürger mit ihrer Stadt und Weckung des Interesses, der Verantwortung, Sachkenntnis und Tätigsein für Geschichte, Denkmalpflege und Heimatschutz

– sachbezogene Zusammenarbeit mit den Kommunalverwaltungen, Institutionen, Organisationen und Betrieben, die der Geschichte und Denkmalpflege besonders verpflichtet sind

– Mitarbeit in fachspezifischen Gremien und Beiräten

2. Der Verein will seine Ziele verwirklichen durch:

– Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen sowie Beratung und Vermittlung von finanzieller und tätiger Hilfe von privater Hand

– enge Zusammenarbeit mit Personen, Vereinen und Einrichtungen, welche sich mit Geschichte und Denkmalschutz der Stadt Gotha und der Region beschäftigen

3. Der Verein ist eigenständig, parteipolitisch und konfessionell unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

III. Mitgliedschaft

§ 3

1. Der Beitritt steht jeder natürlichen und juristischen Person sowie rechtsfähigen und nich rechtsfähigen Vereinen frei, bei den letzteren werden Rechte (Stimmrecht usw.) jeweils durch eine natürliche Person wahrgenommen.

2. Die Mitgliedschaft von Jugendlichen von 14 – 18 Jahren ist beitragsfrei und bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und durch Beschluss vom Vorstand des Vereins bestätigt.

4. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch den Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Liquidation oder Auflösung.

5. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele der Vereinigung und deren Satzung verstoßen hat. Vorher kann das auszuschließende Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang eines Schreibens über die Einleitung des Ausschlussverfahrens dagegen Einspruch erheben und dazu Stellung nehmen.

6. Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt. Es erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen und Spenden.

 

Beiträge und finanzielle Angelegenheiten

§ 4

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und die bis Ende des 1. Quartals des jeweiligen Jahres zu entrichten sind.

2. Zur Beschaffung finanzieller Mittel kann der Verein Spendenaktionen durchführen, Stiftungen und Legate sowie Sachspenden zur Erfüllung seiner Ziele annehmen.

3. Der Verein bemüht sich um finanzielle Unterstützung durch staatliche regionale und lokale kommunalpolitische Einrichtungen (Länder, Kreise, Städte und Gemeinden) zur Absicherung der praktischen und organisatorischen Arbeit.

 

Mitgliederversammlung

§ 5

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Einladungen zu ordentlichen Mitgliederversammlungen müssen mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vorher schriftlich zugestellt werden (Datum des Poststempels). In Ausnahmefällen können außerordentliche Mitgliederversammlungen bei der Wahrung einer Frist von mindestens 7 Tagen (Datum des Poststempels) mit schriftlicher Einladung einberufen werden. Erscheint ein Mitglied nicht, gilt dies als Stimmenthaltung.

3. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

– Beschlussfassung über Anträge

– die Wahl des Vorstandes

– die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Jahreskassen- und Prüfungsberichts

– die Erteilung der Entlastung für den Vorstand oder einzelner Vorstandsmitglieder

– die Benennung von Kassenprüfern für den jeweils nächsten vorzulegenden Kassenbericht

– Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen; Ernennung von Ehrenmitgliedern

– Änderung der Satzung

– Auflösung des Vereins

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes sowie Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

5. Über die Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Es muss vom Protokollführer und Versammlungsleiter unterschrieben werden.

6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

Vorstand

§ 6

1. Ein Vorstand von mindestens 3 Personen wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von jeweils 4 Jahren gewählt. Er verbleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.

2. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.  ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

 

VII. Auflösung des Vereins

§ 7

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck bei Wahrung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung auf der Grundlage des gültigen Vereinigungsgesetzes mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach einem dann zu fällenden Beschluss der Mitgliederversammlung an die Kulturstiftung Gotha und ist durch diese unmittelbar und ausschließlich für denkmalpflegerische Zwecke zu verwenden.

3. Bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Vermögensanteile.